Lieferungs- und Verkaufsbedingungen Lieferumfang:
1.1 Für alle Verträge und Lieferungen (und Leistungen) gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit keine Abweichung schriftlich vereinbart ist.
1.2 Sämtliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend.
1.3 Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach Annahme des Auftrages durch schriftliche Bestätigung ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
1.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts angaben geben nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
1.5 Ausfallmuster werden nur auf Anforderung gegeben und besonders berechnet.
1.6 Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der Lieferer nicht.
1.7 Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Preis:
2.1 Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Lieferungen, für die feste Preise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.
2.2 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Fabrik und ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passtücke oder Lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
Zahlungsbedingungen:
3.1 Alle Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb 8 Tagen werden 2% Skonto vergütet.
3.2 Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sie darf wegen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche nicht zurückgehalten werden. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft.
Versand:
Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt.
Verpackung:
5.1 Kartonagenverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
5.2 Kistenverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit unseren Zeichen versehen zu 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben.
Lieferfrist:
6.1 Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht feste Liefertermine vereinbart werden. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.
6.2 Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über die Bestellung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus. Andernfalls wird sie angemessen verlängert. Desgleichen bei einer vom Lieferer nicht zu vertretenden Behinderung, die er baldmöglichst anzeigt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat.
Annahmefrist:
Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferer mangels anderer Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten, die am Bestellungstage anläuft. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu berechnen.
Annahmeverpflichtung:
Der Lieferer hat in jedem Falle das Recht, bei auf Verlangen des Bestellers abgebrochenen oder unterbrochenen Fertigungen, eine dem bislang getätigten Aufwand an Werkzeug-, Rohmaterial- und Arbeitskosten voll entsprechende Vergütung, sowie bei Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung, Schadenersatz zu berechnen.
Sonstiger Einfluss höherer Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, berechtigen den Lieferer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Lieferer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.
Liefermenge
Die Innehaltung genauer Stückzahlen ist in der Fabrikation nicht möglich; es sind in jedem Falle Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge vorbehalten.
Ausführung:
Die Ausführung der bestellten Ware ist, soweit es Massenartikel betrifft, die handelsübliche. Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN 267, Ausführung m (mittel) als vereinbart. Die Lieferung erfolgt entsprechend den für die Fassondrehteile- und Schraubenindustrie gültigen DIN-Normen. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit bei der Bestellung anzugeben und zu vereinbaren.
Mängelhaftung:
Mängelrügen können, unbeschadet der Vorschrift des § 377 BGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen der Menge nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Für nachweislich durch Verschulden des Lieferanten fehlerhaft gelieferte Ware wird nach Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Hersteller geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsmäßig geliefert. Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an den Hersteller zurückzuliefern. Die Abnahme erfolgt nur gemäß den Vorschriften der DIN-Norm 267. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzlieferung den Wünschen des Bestellers nicht entspricht.
Teillieferungen:
13.1 Teillieferungen sind erlaubt.
13.2 Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar (telefonisch oder telegrafisch) anzubringen, da im allgemeinen weiter gearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
Eigentumsvorbehalt:
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger, aus früheren Lieferungen stammender Forderungen, Eigentum des Lieferers. Besteht ein Kontokorrent, so bleiben sie Eigentum des Lieferers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Barzahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.
14.2 a) Die bezogene Ware darf der Abnehmer als Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsverkehr und vor Eintritt seines Verzuges weiterveräußern, also beispielsweise nicht mehr nach Eintritt eines Vermögensfalles, insbesondere nach Zahlungseinstellung.
14.2 b) Ist sie ihm dazu übergeben, so darf der Abnehmer die Vorbehaltsware im gleichen Rahmen auch be-/verarbeiten oder zusammensetzen und die so entstandene neue Sache weiterveräußern.
14.3 Darüber hinaus gehende Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers gestattet. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer dem Lieferer unverzüglich und abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung des Rechts des Lieferers durch Dritte. Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.
14.4 Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er dem Lieferer bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
14.5 In den Fällen der Ziffer 14.2 b gilt:
a) Der Lieferer erwirbt Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert des mit seiner Lieferung geleisteten Beitrags zum Gesamtwert der neuen Sache entspricht.
b) Veräußert der Abnehmer die neue Sache auf Kredit, so tritt er dem Lieferer schon hiermit seine künftige Forderung an seinen eigenen Abnehmer in dem entsprechenden Wertverhältnis ab, das zum Zeitpunkt dieser Veräußerung berechnet wird.
c) Für diesen Fall verpflichtet er sich, das gemäß Ziffer a) erworbene Miteigentum in seinem der Ziffer b) entsprechenden Verhältnis durch einen eigenen Eigentumsvorbehalt zu wahren.
Ausschluss einer Übersicherung:
Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen ist Wehingen, Kreis Tuttlingen. Gerichtsstand Spaichingen/Württ.
Übertragbarkeit des Vertrages:
Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im übrigen verbindlich.
Rees Zerspanungstechnik GmbH
78564 Wehingen/Württemberg